§
1 Allgemeines
Die Zuchtordnung
(ZO) ist ein Bestandteil der Statuten. Sie bezweckt
den Schutz der Züchter und der Hundekäufer
und soll eine Gewähr dafür sein, dass
das gewünschte Zuchtziel erreicht werden kann.
Insoweit diese
Zuchtordnung für die Zucht von Beauceron keine
besonderen Bestimmungen enthält, gelten die
Zuchtordnung des Österreichischen Kynologenverbandes
(ÖKV) und das internationale Zuchtreglement
der Féderation Cynologique Internationale
(FCI) als verbindlich.
§
2 Zuchtziel
Das Zuchtziel
ist die Erhaltung und Verbesserung des Beauceron
im Hinblick auf Standard, Charakter, Gesundheit
und Gebrauchsfähigkeit.
§
3 Zuchtanforderungen
Beaucerons mit denen in Österreich
gezüchtet wird, müssen einen Wesenstest vor einer
(wechselnden) Kommission bestanden oder mindestens
die IPO 1 Prüfung abgelegt haben.
Bei bestandener IPO 1 muss der Hund
auch zu einer Vermessung, bei einer Veranstaltung
des Clubs in Form eines Wesenstests, vorgeführt
werden.
Weiteres muss der Hund eine positive
Begleithundeprüfung 1 (BGH1) abgelegt haben.
Ein Hund ist dann zur Zucht
zugelassen, wenn die Zuchtzulassungsurkunde vom
Besitzer des Hundes beantragt und vom Zuchtwart
bestätigt wurde.
§
4 Zuchtansuchen
Der Zuchtwart
ist spätestens bei Beginn der Läufigkeit
der Hündin von der geplanten Paarung zu verständigen.
Bei ausländischen Rüden sind dem Zuchtwart
die Zuchtbedingungen nach §3 schriftlich nachzuweisen.
Dem Zuchtwart
steht ein Einspruch gegen die gewünschte Paarung
zu, der dem Züchter unter Angabe der Einspruchsgründe
schriftlich mitgeteilt werden muss. Über
die Rechtmäßigkeit dieses Einspruches,
der keine aufschiebende Wirkung bedingt, entscheidet
letztlich der Gesamtvorstand der auch eventuelle
Sanktionen beschließt.
§
5 Züchter
Als Züchter
wird diejenige Person angesehen, die am Tage des
Deckaktes Eigentümer der Zuchthündin ist.
Züchter,
sowie Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet die
bei der Zucht vorgeschriebenen Formulare ordnungsgemäß
auszufüllen und eine Weiterleitung an den Zuchtwart
zu veranlassen.
§
6 Zuchtstättenname
Der Besitzer einer
zur Zucht vorgesehenen Hündin hat rechtzeitig
um Zuchtstätten-Namenschutz anzusuchen. Das
Ansuchen kann direkt beim ÖKV oder auch über
den Zuchtwart eingereicht werden.
Der beantragte
Zuchtstättenname muss sich deutlich von
bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden
und darf aus höchstens drei Worten mit maximal
20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei
verschiedene
Zuchtstättennamen
vorzuschlagen.
§
7 Zuchtalter
Das Zuchtalter für Hündinnen beginnt
mit dem vollendeten 24. Lebensmonat und endet mit
dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Die Wurfanzahl einer Hündin darf 4
Würfe nicht überschreiten.
Hat eine Hündin die
Begleithundeprüfung 3 (BGH 3), gleichrangige oder
höhere Prüfungsstufe positiv bestanden, so darf ein
5. Wurf in der Zuchtstätte mit dieser Hündin fallen.
Vor der Planung des 5.Wurfes ist dem
Zuchtwart die Prüfungsbestätigung in Form des
Leistungsheftes (Kopie) vorzulegen.
Es kann kein Antrag auf eine
Ausnahmegenehmigung über das Höchstalter bei
Hündinnen erfolgen.
Das Zuchtalter für Rüden beginnt mit
dem vollendeten 18. Lebensmonat und endet mit
Deckunfähigkeit.
§8 Schutzbestimmungen für die Hündin
Eine Hündin darf pro Jahr nicht
öfter als einmal Werfen.
Die Schutzfrist beträgt 12 Monate
und wird von Decktag zu Decktag gerechnet.
§
9 Wurfmeldung
Nach Fallen des
Wurfes ist der Zuchtwart binnen einer Woche unter
Angabe der Wurfstärke, der Geschlechtsaufteilung
und des Geburtsverlaufes zu benachrichtigen.
§
10 Wurfeintragung
Zur Wurfeintragung
sind dem Zuchtwart die erforderlichen Unterlagen
binnen 6 Wochen nach dem Wurftag zuzusenden.
Diese sind:
Originalabstammungsnachweis
der Hündin
Deckbescheinigungsformular
des ÖKV
Kopie der Ahnentafel
des Rüden
Eintragungsformular
des ÖKV
Chip-Aufkleber
(mind. 1 pro Welpe)
Zuchtstätten-Karte
Die Eintragung
ins ÖHZB wird auf den Abstammungsnachweisen
vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigt.
Die Gebühren für den ÖKV und den
Verein werden bei Zusendung der Abstammungsnachweise
per Nachnahme eingehoben.
Der Rufname des
Hundes darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen.
Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter
erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden.
Zuchtstättenname
und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben
nicht überschreiten.
Die Rufnamen der
Würfe müssen in alphabetischer Reihenfolge
erfolgen.
§
11 Welpenbesichtigung (Wurfabnahme)
Mit dem Zuchtwart
ist ein Zeitpunkt zur Welpenbesichtigung zu vereinbaren.
Sie kann frühestens ab der 6. Lebenswoche erfolgen
und soll eine Kontrolle der Welpenhaltung, des Welpen-
sowie Muttertierzustandes darstellen. Im Einvernehmen
mit dem Züchter sind Maßnahmen bei offensichtlichen
Mängeln festzusetzen.
Kann kein Einvernehmen
hergestellt werden, entscheidet darüber der
Vorstand.
Über die
Welpenbesichtigung, und von Vereinbarungen muss
ein gegengezeichnetes Protokoll aufgestellt werden
das an die Geschäftsstelle weitergeleitet wird.
§
12 Welpenhaltung
Jeder Züchter
ist zur tierschutzgerechten Haltung seiner Hunde
verpflichtet.
Eine unangemeldete
Kontrolle durch den Zuchtwart, bzw. einen bevollmächtigten
Vertreter muß vom Züchter qestattet werden.
Die Welpen müssen
zum Zeitpunkt der Abgabe gesund, geimpft, entwurmt
und frei von Parasiten sein.
Die Welpen müssen
vor der Wurfabnahme gechippt werden.
§
13 Welpenverkauf
Es dürfen
nur ins ÖHZB eingetragene Beauceronwelpen nach
erfolgter Welpenbesichtigung verkauft werden.
Der Abstammungsnachweis
ist dem Käufer unentgeltlich mitzugeben. In
den Abstammungsnachweis ist der Name des Käufers
einzutragen. Der Welpenkäufer ist vom Züchter
auf erkennbare Mängel, bzw. auf bei der Welpenbesichtigung
festgestellte Mängel aufmerksam zu machen.
Der Name und die
Adresse des Käufers soll der Geschäftsstelle
– schon aus Gründen der Rassebetreuung
durch den Verein - übermittelt werden.
§
14 Schlussbestimmungen
Für alle
die Zucht betreffenden Angelegenheiten ist in erster
Instanz der Zuchtwart kompetent.
Bei Einsprüchen
vom Zuchtwart oder von Züchtern entscheidet
der Vorstand endgültig.
Für eine
Einberufung und für die objektive Zusammensetzung
der Wesenskommission ist der Vorstand zuständig.
Stand
21.12.2011
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